AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

 

1. Vertragsparteien

Dieser Vertrag entsteht zum Zeitpunkt der Absendung des Webformulars auf www.ticketheld.at, zwischen der SwiftSuit Legal Tech GmbH, die die Website betreibt (in der Folge „SwiftSuit“) und der Person (in der Folge „der Nutzer“), die das Webformular absendet. 

Zu diesem Zeitpunkt findet auch der tatsächliche Übergang der Ansprüche statt. Eventuell nachgereichte Bestätigungen verändern den Zeitpunkt des tatsächlichen Überganges nicht.

Nach Prüfung der Daten ergeht dem Nutzer ein Bestätigungsmail, in welcher der Vertragsabschluss bestätigt wird.

 

2. Umfang des abgetretenen Anspruches

2.1. Mit Online-Übermittlung des vollständig ausgefüllten Formulars auf www.ticketheld.at an SwiftSuit werden alle Rechte gegen den ÖPN-Verkehrsbetrieb, der in der im Kontaktformular ausgewählten Stadt tätig ist, an SwiftSuit abzutreten.

2.2. Die abgetretenen Rechte umfassen Schadenersatz-, Bereicherungs und jegliche sonstigen Forderungen (inkl. Verzugszinsen und sonstigen Nebenforderungen), Ansprüche (inkl. Feststellungsansprüchen) und Gestaltungsrechte aus bzw. im Zusammenhang mit der unzulässigen Ungleichbehandlung bei Kauf des Tickets gegenüber Personen mit Hauptwohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der der ÖPN-Verkehrsbetrieb operiert, im Zeitraum der (durch aktiviertes Kästchen) ausgewählten oder schriftlich angegebenen Semestertickets, all das auch gegen Komplementärgesellschaften des ausgewählten Verkehrsbetriebes (in der Folge „Komplementärgesellschaft“)

2.3. Die maßgeblichen Zeiträume bestehen je nach Auswahl im Wintersemester 2022/23, Sommersemester 2022, Wintersemester 2021/22, Sommersemester 2021, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2020, bzw bei anderen Ticketarten als Semestertickets, in den entsprechend angegebenen Zeiträumen.

2.4. SwiftSuit nimmt das Anbot auf Abtretung immer bereits bei Übermittlung besagten Formulars an, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung bedarf. 

2.5. Zu den von der Abtretung umfassten Rechten s. im Einzelnen Punkt 2.3.

2.6. SwiftSuit ist prüft die übertragenen Ansprüche (gem 2.1. - 2.4.) und wird sie mithilfe eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen. 

2.7. Vergleichsabschlüsse stehen im Ermessen von Swiftsuit, dürfen aber aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers nicht objektiv unangemessen sein.

2.8. SwiftSuit ist zwecks Kostenreduktion berechtigt, Klagen zurückzunehmen bzw. einzuschränken, wenn dies wirtschaftlich geboten erscheint. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Musterprozess zur Klärung einer Rechtsfrage (evtl auch teilweise) scheitert.

2.9. Die Entscheidung, ob die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, liegt grundsätzlich zu jeder Zeit bei SwiftSuit. Sollte sich SwiftSuit entscheiden, die Forderung nicht geltend zu machen, wird dies dem Nutzer ehestmöglich mitgeteilt.


 

3. Vorgehen bei der Anspruchsdurchsetzung

3.1. SwiftSuit beauftragt einen Rechtsanwalt, nach Möglichkeit mittels Mahnklage, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

3.2. SwiftSuit ist berechtigt, eine Musterklage zur Abschätzung der Rechtslage durchzuführen. Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Rückzession (siehe Punkt 3.3.) der Ansprüche wird SwiftSuit mit der Durchsetzung anderer Ansprüche das Ergebnis der Musterklage abwarten.

3.3. Für den Fall, dass aufgrund eines noch ausständigen Ergebnisses des Musterprozesses der Eintritt einer Verjährungsfrist innerhalb eines Monats droht, verpflichtet sich SwiftSuit, den Nutzer darüber per E-Mail an die im Formular angegebene Adresse rechtzeitig zu informieren (etwa 1 Monat vor der gesetzlichen Verjährungsfrist).

3.4. Bei einer Verjährungsgefahr eines Teils der Forderung (z.B. nur ein Semesterticket) findet die Bestimmung des 3.3. nur auf diesen Teil sinngemäß Anwendung.

3.5. Der Nutzer hat bei unterbleibender (verjährungsunterbrechender) Klagsbereitschaft seitens SwiftSuit das Recht, sich die unter diesem Vertrag übertragenen Ansprüche rückübertragen zu lassen ("Rückzession"). Er kann dies bei Benachrichtigung nach 3.3. jederzeit per Mail erklären.

Bei Rückzession hat SwiftSuit keinen Entgeltsanspruch, dem Nutzer steht die Forderung wieder alleine zu. 

Nach Anbot einer Rückzession besteht unabhängig von dessen Annahme jedenfalls keine Verpflichtung zur Durchsetzung seitens SwiftSuit.

3.6. Die Bestimmungen des 3.3. und 3.4 sind hinfällig, falls über die Klage ein Verfahren mit verjährungsunterbrechender Wirkung anhängig ist, oder ein Verjährungsverzicht vorliegt.

 

4. Kostenrisiko

4.1. SwiftSuit verpflichtet sich, sämtliche Kostenrisiken der zweckentsprechenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung (unter Bedachtnahme auf zwingende Vorschriften des GGG, GebAG und des RATG) zu übernehmen. 

 

5. Prüfung der weiteren Erfolgsaussichten

5.1. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten der weiteren Durchsetzung erfolgen auch nach Rechtskraft des Musterprozesses durch SwiftSuit und hängen von dessen Ausgang ab.

5.2. Bei einem zumindest teilweisen, rechtskräftigen Erfolg der Musterklage wird SwiftSuit die übrigen Ansprüche im entsprechenden Ausmaß geltend machen.

5.3. SwiftSuit prüft intern Erfolgsaussichten von Klagen. Bei

· zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder 

· rechtlichen Ungewissheiten,

gelten auf Initiative von SwiftSuit die für die Rückzession maßgeblichen Bestimmungen nach 3.5.

5.4. Bei Abweisung oder negativem Ausgang des Musterprozesses werden keine gleichartigen Forderungen durch SwiftSuit geltend gemacht. Es gelten die für die Rückzession maßgeblichen Bestimmungen nach 3.5.

5.5. Entsprechend dem Punkt 2.7. kann SwiftSuit den Nutzer jederzeit per E-Mail über eine freiwillige Rückzession benachrichtigen. Es gelten die für die Rückzession maßgeblichen Bestimmungen nach 3.5.

 

6. Kündigungen durch den Nutzer

6.1. Außer den in den AGB definierten Möglichkeiten zur Rückzession besteht für den Nutzer nur die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund.

6.2. Abgesehen von einer Kündigung aus wichtigem Grund übernimmt SwiftSuit keine mit Rückzessionen verbundenen Kosten. Zur Gebührenminimierung wird von SwiftSuit eine geeignete Möglichkeit zur Verfügung gestellt (etwa E-Mail, Webformular).

 

7. Erklärungen zum Bestand der Forderung

7.1. Der Nutzer erklärt bei Absendung eines vollständig ausgefüllten Kontaktformulars (bei Verschulden an der Unrichtigkeit: haftungsbegründend) folgendes:

1. Alle Angaben des Nutzers sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig und wahrheitsgemäß.

2. Der Nutzer ist über die Ansprüche in jeder Hinsicht verfügungsbefugt ist, insbesondere hat er diese keinem Dritten abgetreten oder verpfändet und garantiert, dass ihm beim Kauf ein Gefühlsschaden (etwa Ärger, Kränkung, empfundene Herabwürdigung oder Diskriminierung) entstanden ist.

3. Der Nutzer hat nicht auf seine Ansprüche verzichtet, ein Abtretungsverbot vereinbart oder sich mit dem Verkehrsbetrieb verglichen (etwa teilweise Zahlung oder Gutschrift).

4. Dem Nutzer sind keine Umstände bekannt, die der Rechtswirksamkeit oder der Durchsetzbarkeit der streitigen Ansprüche entgegenstehen (insbesondere aufrechenbare Gegenforderungen, Zurückbehaltungs- oder sonstige Gegenrechte).

7.2. Der Nutzer haftet nicht dafür, dass der ausgewählte Betrieb zahlungsfähig ist(die Einbringlichkeit).

 

8. Mitwirkungspflichten

8.1. SwiftSuit wird sich fortlaufend unaufgefordert über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände informieren, die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendig sind. 

8.2. Entsprechend 8.1. muss der Nutzer SwiftSuit auf Nachfrage sachdienliche Fragen zu seinem Beförderungsvertrag mit dem ausgewählten Verkehrsbetrieb nach Maßgabe des Punkt 7. beantworten. SwiftSuit und der von SwiftSuit beauftragte Rechtsanwalt kann ab Forderungsübergang Nachfragen stellen.

8.3. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass er vor Gericht unter Umständen zu dem Vertrag mit dem ausgewählten Verkehrsbetrieb aussagen muss.

8.4. Der Nutzer trägt die Kosten im Zusammenhang (insbesondere Anreisekosten) selbst.

8.5. Die Kommunikation mit SwiftSuit erfolgt per E-Mail.

8.6. Der Nutzer hat SwiftSuit über alle Änderungen seiner Daten, insbesondere seiner Kontaktdaten zu informieren. Verabsäumt es der Nutzer, Änderungen seiner Daten bekannt zu geben und entstehen daraus ihm oder SwiftSuit nachteilige Folgen, so trägt die Folgen der Nutzer.

8.7. Bei missbräuchlicher Ausfüllung des Formulars, kann SwiftSuit entsprechende Schadenersatzforderungen geltend machen und behält sich auch sonstige weiteren rechtlichen Schritte vor.

 

9. Verteilung der eingebrachten Zahlungen

9.1. Im Falle eines umfassenden Obsiegens bei Gericht stehen dem Nutzer 70% (76% bei Nachweis über Bezug der Studienbeihilfe) vom Prozesserlös zu. Dementsprechend stehen SwiftSuit 35% (24% bei Nachweis über Bezug der Studienbeihilfe) vom Prozesserlös zu. Der Betrag dient der Abgeltung von Arbeitsaufwand und Risiken.

9.2. Prozesserlös im Sinne dieser Vereinbarung ist der durch Prozess, Anerkenntnis oder Vergleich einbringlich gemachte oder sonstige durch Hinwirken von SwiftSuit rückerstattete Vermögensvorteil.

9.3. Ein Anspruch auf Zahlung entsteht sowohl beim Nutzer als auch bei SwiftSuit erst bei Zahlungseingang bei einer der beiden Vertragsprateien.

9.4. Im Falle eines bloß teilweisen Obsiegens werden die von SwiftSuit zu finanzierenden, nicht ersatzfähigen Kosten, die das gesetzlich vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen (insbesondere gemäß RATG, GGG) sowie Abgaben aufgrund der Anspruchsabtretung vom Prozesserlös in Abzug gebracht.

9.5. Im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand steht es SwiftSuit bei Beträgen von nicht mehr als EUR 3,-- frei, diese nicht auszuzahlen. 

9.6. Der Erlös von Sammelklagen gelangt anteilig an an diejenigen Nutzer zur Auszahlung, über deren Ansprüche rechtskräftig entschieden wurde. Bestehen diesfalls bei einzelnen Nutzern Ansprüche bloß teilweise zu Recht, werden diese ebenfalls anteilig berücksichtigt. 

9.7. Benennt der Verkehrsbetrieb bei der Auszahlung einzelne Forderungen, aufgrund derer ausgezahlt wird, wird der Nutzer, der sie übertragen hat in die Auszahlung miteinbezogen.

9.8. Bei einem Generalvergleich gilt der Punkt 9.6. entsprechend, wobei an die Nutzer der Ansprüche ausgezahlt wird, über die verglichen wird.

9.9. Im Erfolgsfall wird der Nutzer per Email über den einbringlich gemachten Betrag verständigt. Darin ersucht SwiftSuit den betroffenen Nutzer auch um Mitteilung der Kontodaten. 

Die Erteilung des Überweisungsauftrages durch SwiftSuit erfolgt binnen 15 Tagen ab Eingang jener Daten

9.10. Verzugsfolgen der Übermittlung der Kontodaten treffen den Nutzer. Bei einer durch erhöhte Teilnehmeranzahl bedingten Verzögerung der Auszahlung wird der Nutzer benachrichtigt. Ansprüche des Nutzers werden per Banküberweisung beglichen.

9.11. Bei gänzlicher oder teilweiser Bezahlung der abgetretenen Forderung an den Nutzer durch den ÖPN-Verkehrsbetrieb kommt SwiftSuit gegenüber dem Nutzer ein Anspruch entsprechend Punkt 9.1 zu.

9.12. Der Nutzer kann innerhalb von zwei Monaten ab der gemäß Punkt 9.10. zugegangenen Information über die Höhe des Prozesserlöses Einwendungen erheben. Tut er dies nicht, gilt die Höhe als akzeptiert.

9.13. Sollten nicht alle Geldbeträge einer Sammelklage auf einmal eingehen, kann SwiftSuit aus kaufmännischen Überlegungen mit der Auszahlung zuwarten, um ansonsten eventuell entstehende Zusatzkosten zu vermeiden. Darüber wird der Nutzer per E-Mail oder über die Website informiert.

 

10. Haftungseinschränkung

10.1. SwiftSuit haftet dem Nutzer nur für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden unter Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. 

10.2. Eine Haftung für ganz oder teilweise zurückverlangte Forderungen ist ausgeschlossen.

 

11. Abtretungsverbot

Für sämtliche dem Nutzer gegenüber SwiftSuit zustehende Ansprüche, insbesondere der Rückzession nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist eine Abtretung an Dritte unter Nichtigkeit abweichender Vereinbarungen ausgeschlossen. 

 

12. Zustimmung zur Vertragsübernahme bei Übertragung der gesammelten Ansprüche an eine Mutter-/Tochtergesellschaft

 Der Nutzer erklärt vorweg seine Zustimmung zur Anspruchsübertragung gemäß folgender Punkte:

12.1. SwiftSuit hat das Recht der Übertragung sämtlicher im vorstehenden Sinne abgetretenen Ansprüche in eine von SwiftSuit beherrschte und zu diesem Zweck gegründete Mutter- oder Tochtergesellschaft.

12.2. Ausgliederungen gem Punkt 12.1. kann SwiftSuit einseitig an den Nutzer erklären. Sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Nutzer sowie die abgetretenen Forderungen trägt sodann die Tochtergesellschaft.

 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1. Auf diesen Vertrag gelangt ausschließlich österreichisches Rechtunter Ausschluss seiner Verweisungsnormen zur Anwendung.

13.2. Vorbehaltlich eines Zwangsgerichtsstandes nach dem KSchG oder der EuGVVO gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Bezirk Innere Stadt Wien sachlich zuständige Gericht. 

 

14. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, berührt nicht die Geltung des restlichen Vertrages. Anstelle der unwirksamen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die jener wirtschaftlich am nächsten kommt. 

 

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